Planung & Tipps
Sonderurlaub für den Umzug – Hat man ein Anrecht darauf?
Ein Umzug bedeutet jede Menge Arbeit und kostet viel Zeit. Vor dem Umzug müssen Kartons gepackt und Möbel demontiert werden, nach dem Umzug müssen Sie die Kartons wieder auspacken und wollen die neue Wohnung gemütlich einrichten. In einem Tag ist ein Umzug in den seltensten Fällen erledigt. Haben Arbeitnehmer bei einem Umzug Anspruch auf Sonderurlaub? Umzugsauktion hat sich für Sie schlau gemacht.
Inhaltsverzeichnis
- Kein gesetzlicher Anspruch auf Sonderurlaub beim Umzug
- Regelungen für den Sonderurlaub individuell im Vertrag prüfen
- Sonderurlaub bei betrieblich bedingtem Umzug
- Recht auf regulären Erholungsurlaub
1. Kein gesetzlicher Anspruch auf Sonderurlaub beim Umzug
Bei einem Umzug besteht entgegen der weitverbreiteten Meinung kein genereller Anspruch auf Sonderurlaub. Neben den Mindesturlaubstagen haben Arbeitnehmer allerdings für Sonderfälle das Recht auf sogenannten Sonderurlaub. Laut § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) besteht dieser Anspruch für Arbeitnehmer, wenn sie aus persönlichen Gründen „unverschuldet und für verhältnismäßig erhebliche Zeit“ an ihrer Arbeit gehindert sind. Hierzu zählen die Geburt eines eigenen Kindes, die Betreuung eines erkrankten Kindes unter zwölf Jahren (sofern keine andere Betreuungsperson im Haushalt verfügbar ist) oder der Tod eines nahen Verwandten (Eltern, Ehepartner, Kind).
2. Regelungen für den Sonderurlaub individuell im Vertrag prüfen
Abweichend von der gesetzlichen Regelung sind Ansprüche auf Sonderurlaub häufig in Arbeits- oder Tarifverträgen geregelt. Gerade bei einem Umzug kann sich der Blick für Sie in diese Dokumente lohnen.
3. Sonderurlaub bei betrieblich bedingtem Umzug
Anspruch auf eine bezahlte Freistellung haben Sie hingegen bei einem betrieblich bedingten Umzug. Werden Sie beispielsweise an einen anderen Standort versetzt, haben Sie Anspruch auf mindestens einen Tag Sonderurlaub.
Tipp von Umzugsauktion: Ihr Chef darf Ihren Urlaubswunsch nicht verweigern, wenn Sie umziehen anstatt sich gemäß Gesetz zu erholen.
4. Recht auf regulären Erholungsurlaub
Das Bundesurlaubsgesetz regelt den regulären Erholungsurlaub, auf den jeder Arbeitnehmer Anspruch hat – ob Aushilfe, Vollzeit- oder Teilzeitkraft. Bei der Genehmigung Ihres Urlaubs muss Ihr Arbeitgeber Ihre Wünsche berücksichtigen und darf sie nur ausschlagen, wenn
- Ihr Urlaub mit dem von Kollegen kollidiert, die unter sozialen Gesichtspunkten vorrangig zu behandeln sind.
- dringende betriebliche Belange vorliegen.
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