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Planung & Tipps

Wohnungskündigung

Wohnung kündigen: So geht’s richtig

Der häufigste Grund für eine Wohnungskündigung ist ein geplanter Umzug in eine andere Immobilie. Wenn Sie in eine schönere, größere oder auch kleinere Wohnung umziehen und Ihren bisherigen Mietvertrag kündigen möchten, müssen Sie grundsätzlich die Kündigungsfrist einhalten.

Inhaltsverzeichnis

  1. Wohnung kündigen: Welche Fristen müssen Mieter einhalten?
  2. Gesetzlichen Kündigungsfristen durch Mietvertrag ändern?
  3. Welche Angaben muss die Wohnungskündigung enthalten?
  4. Außerordentliche Kündigung der Wohnung
  5. Kündigung durch den Mieter
  6. Kündigung durch den Vermieter

1. Wohnung kündigen: Welche Fristen müssen Mieter einhalten?

Die Kündigungsfristen für Immobilien-Mietverträge sind in § 573 c des Bürgerlichen Gesetzbuches festgelegt. Danach beträgt die reguläre Kündigungsfrist für Mieter drei Monate. Die Kündigung muss dem Vermieter spätestens am dritten Werktag des ersten Monats vorliegen. Schicken Sie das Schreiben per Post an Ihren Vermieter, senden Sie den Brief spätestens drei bis vier Tage vorher per Einschreiben zu. Mit diesem belegen Sie, dass Sie die Kündigung rechtzeitig zur Post gegeben haben.

2. Dürfen die gesetzlichen Kündigungsfristen durch den Mietvertrag geändert werden?

Für Ihren Vermieter gelten Kündigungsfristen, die von der Dauer des Mietverhältnisses abhängig sind. Daraus ergeben sich die folgenden Fristen:

  • bis zu fünf Jahren: drei Monate
  • bis zu acht Jahren: sechs Monate
  • nach über acht Jahren: neun Monate

Abweichend von dieser gesetzlichen Regelung darf der Vermieter im Mietvertrag eine Kündigungsfrist vereinbaren, wenn es nicht zum Nachteil für den Mieter ist. Billigt Ihr Vermieter Ihnen vertraglich eine kürzere Kündigungsfrist zu, ist sie wirksam. Eine vertraglich vereinbarte längere Kündigungsfrist für Sie als Mieter ist unwirksam. Berufen Sie sich in diesem Fall auf die gesetzliche Regelung. Andersherum darf der Vermieter für sich nicht im Mietvertrag eine Kündigungsfrist einräumen, die kürzer als die gesetzlichen Vorgaben ist.

3. Welche Angaben muss die Wohnungskündigung laut Mietrecht enthalten?

Nach Paragraf 568 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind Mietverträge schriftlich zu kündigen, inklusive handschriftlicher Unterschrift. Aus dem Kündigungsschreiben muss eindeutig der Wunsch hervorgehen, das Mietverhältnis zu beenden. Das Kündigungsschreiben des Vermieters muss zusätzlich einen Kündigungsgrund enthalten. Kündigen Sie ihr Mietverhältnis fristlos, müssen Sie Ihren wichtigen Grund angeben. Die Angabe des Kündigungstermins ist nicht notwendig, das Mietverhältnis wird automatisch zum nächstmöglichen Termin aufgehoben.

4. Außerordentliche Kündigung der Wohnung

Ein Sonderfall ist die außerordentliche Kündigung der Wohnung, da sie ohne Kündigungsfrist möglich ist. Die Voraussetzung legt § 543 des Bürgerlichen Gesetzbuches fest.

5. Kündigung durch den Mieter

Gründe für eine fristlose, außerordentliche Kündigung durch den Mieter sind:

  • Verwehrung der Nutzung
  • erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen durch den Zustand der Wohnung
  • dauerhaft starke Lärmbelästigung
  • Bedrohung oder Beleidigung durch den Vermieter oder andere Personen aus seinem Umkreis
  • erhebliche Beeinträchtigung des Mietgebrauchs (wie häufige Heizungsausfälle).

6. Kündigung durch den Vermieter

Der häufigste Grund für eine fristlose Kündigung durch den Vermieter ist ein Verzug der Mietzahlung. Vermieter sind bei Zahlungsverzug zur außerordentlichen Kündigung berechtigt:

  • wenn ein Mieter über einen Zeitraum von zwei Monaten mindestens eine Monatsmiete, die Mietkaution von mindestens zwei Monatsmieten oder zwei aufeinanderfolgende Monatsmieten nicht gezahlt hat.
  • wenn Mieter ihre Sorgfaltspflicht vernachlässigen und die Wohnung stark beschädigen oder unbefugt einer anderen Person überlassen.
  • ein vertragswidriger Gebrauch oder eine ständige Störung des Hausfriedens sind weitere Gründe.
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