Planung & Tipps
Hartz 4 Umzug: So erfolgt die Übernahme der Kosten
Das Zweite Sozialgesetzbuch (SGB II) regelt die Leistungen für Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II). Darunter fallen auch Rechte und Pflichten, die Sie kennen müssen, wenn Sie als Hartz-IV-Empfänger umziehen möchten oder müssen. Umzugspreisvergleich erklärt, welche Hilfe Sie beim Hartz-IV-Umzug vom Jobcenter erhalten und an welche Vorgaben Sie sich halten müssen.
Inhaltsverzeichnis
- Welche Umzugskosten werden übernommen?
- Kostenübernahme bei Hartz 4 Umzug mit Begründung
- Zahlt das Jobcenter den Umzug mit Umzugsunternehmen
- Umzug bei Hartz 4: ohne Zustimmung keine Unterstützung
- Mietkaution und Umzugskosten
- Welche Wohnungsgröße ist angemessen?
- Was passiert, wenn die Wohnung zu teuer ist?
1. Welche Umzugskosten werden übernommen?
Bei allen zu erwartenden Umzugskosten ist es wichtig, dass Sie die Kostenübernahme vorab beim Jobcenter beantragen. Legen Sie Ihrem Antrag die jeweiligen Kostenvoranschläge bei. Warten Sie nach der Beantragung die schriftliche Kostenübernahmeerklärung ab, bevor Sie Ihre Umzugspläne umsetzen.
UMZUGSKOSTEN, DIE VOM JOBCENTER ÜBERNOMMEN WERDEN:
- Miete für einen Umzugswagen (inklusive Benzinkosten)
- Umzugskartons und weitere Verpackungsmaterialien
- Helferpauschale von maximal 30 Euro für die Verpflegung der Umzugshelfer
- Erstausstattung/Ausstattungsgegenstände nach Bedarf (Sie benötigen eine detaillierte Liste der benötigten Gegenstände.)
- Einrichtungsgegenstände/ Möbel nach Bedarf (Erstellen Sie eine detaillierte Liste der benötigten Gegenstände.)
- In begründeten Einzelfällen: Kosten für Wohnungsinserate, Besichtigungen und Maklergebühren
Wichtig: Renovierungskosten werden vom Leistungsträger generell nicht übernommen. Diese müssen Sie selbst tragen. Daher empfiehlt Umzugspreisvergleich, die Renovierungsarbeiten mit befreundeten Helfern durchzuführen und die Materialpreise zu vergleichen. So können Sie einiges an Geld sparen.
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2. Kostenübernahme bei Hartz-IV-Umzug mit Begründung
Wenn Sie während des Bezuges von ALG II umziehen, müssen dafür laut SGB II wichtige Gründe vorliegen, damit Sie vom Jobcenter Unterstützung erhalten.
Zu diesen Gründen zählen:
- Arbeitsaufnahme in einer anderen Stadt
- Günstigere neue Wohnung
- Gesundheitliche Einschränkungen mit nachweisbarer erhöhter Belastung durch Treppenstufen oder Barrieren in der Wohnung
- Schimmelbefall in Ihrer Wohnung, die der Vermieter trotz Anmahnung nicht beseitigt
- Unzumutbare Wohnsituation (z. B. bei außergewöhnlicher Lärmbelästigung)
- Gestörtes Verhältnis zum Vermieter
- Kündigung durch den Vermieter
- Scheidung, Trennung oder Eheschließung
Ihre Umzugsgründe müssen Sie mit Nachweisen belegen, beispielweise mit Arbeitsverträgen, ärztlichen Attesten oder Anwaltsschreiben. Wenn Sie ohne einen der genannten Gründe umziehen möchten, weil Sie sich beispielsweise ein anderes Umfeld wünschen oder näher an Verwandten, Freunden oder Bekannten wohnen möchten, bekommen Sie keine Unterstützung vom Amt. Sie müssen Ihren Umzug in einem solchen Fall komplett selbst finanzieren.
3. Zahlt das Jobcenter den Umzug mit Umzugsunternehmen?
In der Regel haben Empfänger von Hartz IV lediglich Anspruch auf einen Umzug in Eigenregie. Jedoch gelten einige Ausnahmen von dieser Regelung.
Gründe, die ALG II Empfänger zu einem Umzug mit Umzugsfirma berechtigen:
- Krankheiten (auch Angststörungen und klinische Depressionen)
- Körperliche oder geistige Behinderung
- Hohes Alter
Treffen diese Gründe auf Sie zu, können Sie einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. Hierfür legen Sie als Nachweis ein ärztliches Attest oder eine Bescheinigung der Krankenkasse vor. Zudem müssen Sie mindestens drei Kostenvoranschläge von verschiedenen Umzugsunternehmen vorlegen. Diese können Sie ganz bequem anfordern, indem Sie eine Umzugsanfrage auf Umzugspreisvergleich stellen.
4. Umzug bei Hartz IV: Ohne Zustimmung keine Unterstützung
Nachdem Sie beim Jobcenter einen Antrag auf einen Hartz-IV-Umzug gestellt haben, prüft dieses die sogenannte Angemessenheit und die Notwendigkeit des Umzuges. Beachten Sie, dass Sie vom Amt keine Unterstützung jeglicher Art erhalten, wenn Sie ohne dessen Zustimmung umziehen. Auch eventuelle Mehrkosten bei der Miete oder bei den Heizkosten würden dann nicht übernommen werden.
Wann eine Wohnung angemessen ist, variiert von Stadt zu Stadt und hängt unter anderem vom jeweiligen Mietspiegel ab. Als weitere Kriterien zur Bestimmung der Angemessenheit einer Wohnung legt das Amt die Anzahl der Personen, die Miete und die Größe der Wohnung zugrunde. Lassen Sie daher den Mietvertrag unbedingt vorab vom zuständigen Jobcenter prüfen und genehmigen, bevor Sie ihn unterschreiben.
5. Mietkaution und Umzugskosten
Wenn Ihnen das Jobcenter den Hartz 4 Umzug genehmigt hat, beantragen Sie im Anschluss daran für Ihre neue Wohnung die Übernahme der Mietkaution. Sie wird direkt an Ihren neuen Vermieter als zinsloses Darlehen ausbezahlt, der das Geld auf einem separaten Konto anlegen muss.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses zahlt Ihr Vermieter die Kaution an den Leistungsträger zurück. Behält er diese aufgrund von Wohnungsmängeln ein, müssen Sie die Kaution aus eigener Tasche an das Amt zurückbezahlen.
Generell gilt: Sie bekommen das Darlehen für die Mietkaution nicht geschenkt, sondern müssen es später an das Jobcenter zinsfrei zurückzahlen. Sie zahlen monatlich zehn Prozent Ihres Regelsatzes zurück, bis das Darlehen abgeleistet ist. Geringere Prozentsätze werden nur in Ausnahmefällen anerkannt. Sollten Sie in der Zwischenzeit eine neue Arbeit finden und den Leistungsbezug beenden, wird die letzte Rate sofort fällig. Dann vereinbaren Sie mit dem Jobcenter individuell, welche Form der Rückzahlung Ihrer finanziellen Situation angemessen ist.
6. Welche Wohnungsgröße ist angemessen
Die Hartz-IV-Wohnungsgröße an sich ist zweitrangig, denn in erster Linie hängt die Kostenübernahme davon ab, ob die Kosten für die Wohnung als angemessen eingestuft werden. Dabei legt das Jobcenter die Bruttokaltmiete zugrunde. Sie setzt sich zusammen aus der Nettomiete und den typischen Betriebskosten.
Ob die Mietkosten einer Wohnung angemessen sind, hängt von der Größe der Bedarfsgemeinschaft, der Wohnungsgröße sowie von den Bedingungen am örtlichen Wohnungsmarkt ab. In Berlin beispielsweise gilt ein fester Quadratmeterpreis, der sich am örtlichen Mietspiegel orientiert. Die Jobcenter in Berlin betrachten folgende Wohnungsgrößen als angemessen:
- 50 Quadratmeter für eine Person
- 60 Quadratmeter für zwei Personen
- 75 Quadratmeter für drei Personen
- 85 Quadratmeter für vier Personen
- Zusätzlich 12 Quadratmeter für jede weitere Person
Gehen Sie von einem Quadratmeterpreis von neun Euro aus, darf die Single-Wohnung also höchstens 450 Euro kosten. In ländlichen Regionen mit Mieten von vier Euro pro Quadratmeter übernimmt das Jobcenter für eine vergleichbare Wohnung nur 200 Euro.
In Hamburg gelten die folgenden Bruttokaltmieten (ohne Heizkosten) als angemessen.
Haushaltsgröße | Angemessenheitsgrenze ab 06.03.2020 |
---|---|
1 Person | 501,50 € |
2 Personen | 609,60 € |
3 Personen | 755,25 € |
4 Personen | 909,00 € |
5 Personen | 1.180,20 € |
6 Personen | 1.345,20 € |
Jede weitere Person | 168,15 € |
Andere Bundesländer ziehen anstelle des Mietspiegels die für die Wohngeldberechnung geltenden Mietstufen heran.
Die Nebenkosten für Heizung und Wassererwärmung müssen ebenfalls angemessen sein. Sie richten sich auch nach den Kosten des Energieträgers. Auch bei den Heizkosten legen die Jobcenter in den Bundesländern daher verschiedene Beträge zugrunde. Sie variieren in Berlin zum Beispiel zwischen 72 Euro im Monat für eine Person und 139,68 Euro monatlich für einen Fünf-Personen-Haushalt.
Tipp von Umzugspreisvergleich: Sprechen Sie unbedingt vor dem Abschluss eines neuen Mietvertrages mit Ihrem zuständigen Jobcenter oder Sozialamt, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
7. Was passiert, wenn die Wohnung zu teuer ist?
Wenn Sie als Single in Berlin eine Wohnung mit 100 Quadratmetern bewohnen, aber dafür monatlich nur eine Bruttokaltmiete von 450 Euro bezahlen, gilt die Miete als angemessen. Bewohnen Sie aber eine luxuriöse 40 Quadratmeter große Wohnung mit einer Miete von 800 Euro, ist diese zu teuer. Das Jobcenter kann Sie in diesem Fall dazu auffordern, in eine preiswertere Wohnung umzuziehen. Ziehen Sie trotz Aufforderung nicht um, kann das Amt Ihr Arbeitslosengeld II um den Betrag oberhalb der Mietgrenze kürzen. Das heißt: Sie müssen den Differenzbetrag von 350 Euro aus eigenen Mitteln bestreiten.
In einigen Fällen können Sie einen Zwangsumzug ohne finanzielle Einbußen umgehen. Bleibt die Suche nach einer geeigneten Wohnung innerhalb von sechs Monaten erfolglos, kann die Behörde die Umzugsaufforderung aussetzen. Hierfür müssen Leistungsberechtigte ihre Bemühungen auf dem Wohnungsmarkt nachweisen, beispielsweise in Form von Besichtigungsprotokollen.
Weitere nachzuweisende Gründe, die gegen einen Zwangsumzug sprechen:
- Soziale Kontakte der Kinder am Wohnort
- Medizinische Gründe wie Schwangerschaften, chronische Krankheiten oder Krebserkrankungen
- In Kürze zu erwartende kostendeckende Einkommensbezüge
- Alleinerziehende mit mindestens zwei Kindern
- Leistungsempfänger ist älter als 59 Jahre
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